Rückversicherungsrecht

Rückversicherung

Rückversicherung ist eine „Versicherung der Versicherung“, mit der ein Erst- oder Rückversicherer ("Zedent") ein von ihm selbst übernommenes Risiko in einem gewissen Umfang an einen Erst- oder Rückversicherer ("Zessionar") weitergibt. Die Einzelheiten der Risikoübernahme sind – mehr oder weniger präzise - in einer Rückversicherungsvereinbarung geregelt.

Neben der Risikoübernahme umfasst die Vertragsbeziehung zwischen Zedent und Zessionar häufig noch diverse Dienst-, insbesondere Beratungsleistungen.

Rückversicherungsrecht

Eine Kodifikation des Rückversicherungsrechts gibt es in Deutschland nicht. Die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sind auf den Rückversicherungsvertrag (sog. „wording“) grundsätzlich nicht anwendbar. Der Vereinbarung der Parteien kommt also im Bereich des Rückversicherungsrechts eine nochmals größere Bedeutung zu, als dies bei Verträgen generell schon der Fall ist. Ein starken Einfluss haben im Bereich der Rückversicherungs­vertrags­beziehungen auch der Grundsatz von Treu und Glauben und Handelsbräuche.

Abschluss, Inhalt und Beendigung eines Rückversicherungsvertrages

Der Rückversicherungs­vertrag  wurde früher  – wenn man ihn überhaupt schriftlich fixiert hat – häufig nur sehr fragmentarisch ausgestaltet. Oft begnügte man sich mit einem so genannten „Slip“, bei dem nur die wesentlichen Eckdaten des Vertrages stichpunktartig aufgeführt wurden.

Man hatte eine Vertrauensbeziehung und es galt das Wort des ordentlichen Kaufmanns gepaart mit - aus Sicht der Vertragspartner -  hinreichenden Handelsbräuchen.

Dies hat sich in den letzten Jahren stark geändert. Die Complianceanforderungen, die durch die europäischen und nationalen Normgeber stetig erhöht wurden und werden, machen eine ausführliche und exakte Vertragsgestaltung unumgänglich.

Auch bei der Ausübung von Rechten und insbesondere dem Verzicht darauf, hat sich wegen der gestiegenen Compliance­anforderungen ein Wandel vollzogen. Während es beispielsweise früher noch ein undenkbarer Affront gewesen wäre, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen, erscheint es heute nahezu unumgänglich, dies nicht zu tun. Auch so genannte "ex gratia payments"  werden heutzutage kritischer zu betrachten sein.

Internationales Rückversicherungsrecht

Da Rückversicherung ein internationales Geschäft ist, hat auch das mit der Vertragsbeziehung im Zusammenhang stehende Recht häufig einen internationalen Bezug.

Hieraus ergeben sich zum Beispiel Probleme bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts und des zuständigen staatlichen Gerichts, sofern dies im Vertrag nicht eindeutig bestimmt ist.

Für die ab dem 17.12.2009 abgeschlossenen Rückversicherungsverträge kommt zwar auch die sogenannte Rom-I-Verordnung zur Anwendung, sofern der Vertrag eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten der EU aufweist. Die  Verordnung räumt aber den Vertragspartnern viele Freiheiten ein. So haben die Parteien eines Rückversicherungsvertrages unbeschränkte Rechtswahlfreiheit. Enthält der Rückversicherungsvertrag keine ausdrückliche Regelung zum anwendbaren Recht, kann es sich auch aus den Umständen des Falles ergeben.

Den Gerichtsstand können die Parteien des Rückversicherungsvertrages gemäß Art. 23 EuGVVO frei wählen (Prorogationsfreiheit).

Bei Vertragsbeziehungen außerhalb der EU ist die Rechtslage häufig noch komplizierter.

Schiedsverfahren

Häufig enthaltenen Rückversicherungsverträge Schiedsklauseln im Sinne des § 1029 ZPO. Bei der Ausgestaltung der Schiedsklauseln sind die Parteien weitgehend frei. Die §§ 1034 ff. ZPO ermöglichen den Parteien insbesondere die Schiedsrichteranzahl, deren Bestellung und Qualifikation sowie die nähere Ausgestaltung des Verfahrens im Wesentlichen frei zu bestimmen.

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