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Impressum/Angaben nach § 5 TMG / § 55 Abs. 2 RStV
Herausgeber/Anbieter nach § 5 TMG: 

axis service GmbH 
Dürener Straße 295 
50935 Köln 

Amtsgericht Köln 
Handelsregisternummer HRB 73314 

Tel. 0221 4743-0 
Fax 0221 4743-499 
E-Mail: info@axis.de 
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Geschäftsführer: 
Dr. Jens Schumacher 

Inhaltliche Verantwortung nach § 55 Abs. 2 RStV: Prof. Dr. Jochen Axer 
 
Auf unserer Website finden Sie Produkte und Leistungen folgender Gesellschaften:
  • axis RECHTSANWÄLTE GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft
  • axis advisory + audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
  • axis Steuerberatungsgesellschaft mbH
  • axis consulting GmbH
  • axis Aktuare GmbH

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Übernahme von Aufsichtsrats-/ Beiratsmandaten

Die Anforderungen an die Qualität der Aufsichtsrats-/Beirats-Tätigkeit steigen, rechtliche Rahmenbedingungen werden komplexer. Dies schlägt sich auch in den Anforderungen an
die Besetzung und Qualifi kation der Mitglieder nieder, welche im Rahmen der Selbstorganisation des Gremiums zu beachten sind.

Qualifikation des Aufsichtsrats/Beirats

Die Anforderungen an ein hinreichendes Qualifikationsniveau manifestieren sich in Vorschriften, die Anforderungen an die persönliche Qualifi kation des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds, insbesondere im Zusammenhang mit Rechnungslegung,
Prüfung, Risikomanagement und Compliance stellen.

Aktiengesetz, GmbH-Gesetz

Nach § 107 Abs. 3 AktG hat der AR u.a. die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems, des internen Revisionssystems und der Abschlussprüfung zur Aufgabe, was zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung einer diesbezüglichen Sachkunde bedarf. Für kapitalmarktorientierte Gesellschaften nach § 264d HGB muss nach § 100 Abs. 5 AktG zudem mindestens ein unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats (AR) über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen (Finanzexperte). Sofern der AR einer solchen Gesellschaft
einen Prüfungsausschuss eingerichtet hat, muss nach § 107 Abs. 4 AktG mindestens ein Mitglied die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG erfüllen. Die §§ 100 Abs. 5, 107 Abs. 4 AktG sind für GmbHs, bei welchen nach Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen ist, nach § 52 Abs. 1 GmbHG entsprechend anzuwenden.

Die Anforderungen an die Sachkunde sind hoch. Nach einem Beschluss des OLG München vom 28.4.2010 muss das sachverständige Mitglied imstande sein, die Fragen auf Augenhöhe mit dem Abschlussprüfer und dem Finanzvorstand zu besprechen.

Spezialgesetze

Die Mitglieder des Aufsichtsrates von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds oder bestimmter Holdingsgesellschaften müssen nach § 7a Abs. 4 VAG die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion und der Überwachung der der Geschäfte erforderliche Sachkunde besitzen. Zudem ist die Anzahl der Kontrollmandate auf fünf beschränkt (§ 7a Abs. 4 S. 4 VAG).

Ähnliches sehen § 36 Abs. 3 KWG für Institute und bestimmte Holdinggesellschaften sowie § 6 Abs. 3 S. 1 InvG für Kapitalanlagegesellschaften vor.

Corporate Governance Kodex

Laut dem Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) soll der Aufsichtsrat einen Prüfungsausschuss (Audit Committee) einrichten, der sich insbesondere mit Fragen der Rechnungslegung, des Risikomanagements und der Compliance sowie mit verschiedenen Aspekten im Zusammenhang mit Unabhängigkeit, Prüfung und Honorarvereinbarung des Abschlussprüfers befasst. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsvorschriften und internen Kontrollverfahren verfügen und unabhängig sein (DCGK 5.3.2).

Darüber hinaus soll der Aufsichtsrat abhängig von den spezifischen Gegebenheiten fachlich qualifi zierte Ausschüsse bilden (DCKG 5.3.1). Jedes AR-Mitglied hat zudem darauf zu achten, dass ihm für die Wahrnehmung seiner Mandate genügend Zeit zur Verfügung steht (DCGK 5.4.5). 

Der DCGK richtet sich zwar in erster Linie an börsennotierte Gesellschaften; aber auch nicht börsennotierten Gesellschaften wird die Beachtung des Kodex empfohlen (DCGK 1.). Auch die Leitlinien des Governance Kodex für Familienunternehmen empfehlen dem Inhaber zu berücksichtigen, dass familienunabhängiger Sachverstand im Aufsichtsgremium die Qualität und Objektivität seiner Arbeit verbessern kann (Leitlinien 3.2.1). Die genannten Anforderungen an die Expertise des Aufsichtsgremiums können somit auch als Referenzanforderung angesehen werden.

Handlungsbedarf

Jeder AR/Beirats-Vorsitzende sollte überprüfen, ob zur Erfüllung der Anforderungen die Mitglieder insgesamt über ausreichende Kenntnisse und fachliche Erfahrungen verfügen oder ggf. Know-how von außen eingebracht werden muss. Dies gilt insbesondere in kleineren Gremien. Ebenso ist im Rahmen des Managements der Aufsichtsratszusammensetzung auf eine frühzeitige „Nachfolgeplanung“ zu achten. Zudem ist abzuwägen, ob eine getroffene Auswahl einer gerichtlichen Überprüfung voraussichtlich stand hält.

Unser Leistungsangebot

Die Übernahme von Aufsichtsrats- bzw. Beiratsmandanten und damit die Sicherstellung der Erfüllung der Anforderungen an die fachliche Expertise ist ein verstärkt in den Vordergrund tretender Tätigkeitsbereich unserer erfahrenen und regelmäßig durch mehrere Berufszulassungen ausgewiesenen Mitarbeiter.

Ihr Nutzen

  • Erfüllung der Anforderungen an fachliche Expertise
  • Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit des Mitglieds  
  • Ausreichend Zeit für die Mandatswahrnehmung

Ihre persönlichen Ansprechpartner

Prof. Dr. Jochen Axer

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Standort: Köln
E-Mail: axer(at)axis.de
Tel.: 0221/47 43 425

» zur Person
Hans-Helmuth Delbrück

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater und Vereidigter Buchprüfer

Standort: Köln
E-Mail: delbrueck(at)axis.de
Tel.: 0221/47 43 300

» zur Person
Frank S. Diehl

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

Standort: Köln
E-Mail: diehl(at)axis.de
Tel.: 0221/47 43 305

» zur Person
Dr. Horst Schäfer

Rechtsanwalt und Steuerberater

Standort: Köln
E-Mail: schaefer(at)axis.de
Tel.: 0221/47 43 473

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