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Die Anforderungen an die Qualität der Aufsichtsrats-/Beirats-Tätigkeit steigen, rechtliche Rahmenbedingungen werden komplexer. Dies schlägt sich auch in den Anforderungen an
die Besetzung und Qualifi kation der Mitglieder nieder, welche im Rahmen der Selbstorganisation des Gremiums zu beachten sind.
Die Anforderungen an ein hinreichendes Qualifikationsniveau manifestieren sich in Vorschriften, die Anforderungen an die persönliche Qualifi kation des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds, insbesondere im Zusammenhang mit Rechnungslegung,
Prüfung, Risikomanagement und Compliance stellen.
Nach § 107 Abs. 3 AktG hat der AR u.a. die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems, des internen Revisionssystems und der Abschlussprüfung zur Aufgabe, was zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung einer diesbezüglichen Sachkunde bedarf. Für kapitalmarktorientierte Gesellschaften nach § 264d HGB muss nach § 100 Abs. 5 AktG zudem mindestens ein unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats (AR) über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen (Finanzexperte). Sofern der AR einer solchen Gesellschaft
einen Prüfungsausschuss eingerichtet hat, muss nach § 107 Abs. 4 AktG mindestens ein Mitglied die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG erfüllen. Die §§ 100 Abs. 5, 107 Abs. 4 AktG sind für GmbHs, bei welchen nach Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen ist, nach § 52 Abs. 1 GmbHG entsprechend anzuwenden.
Die Anforderungen an die Sachkunde sind hoch. Nach einem Beschluss des OLG München vom 28.4.2010 muss das sachverständige Mitglied imstande sein, die Fragen auf Augenhöhe mit dem Abschlussprüfer und dem Finanzvorstand zu besprechen.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds oder bestimmter Holdingsgesellschaften müssen nach § 7a Abs. 4 VAG die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion und der Überwachung der der Geschäfte erforderliche Sachkunde besitzen. Zudem ist die Anzahl der Kontrollmandate auf fünf beschränkt (§ 7a Abs. 4 S. 4 VAG).
Ähnliches sehen § 36 Abs. 3 KWG für Institute und bestimmte Holdinggesellschaften sowie § 6 Abs. 3 S. 1 InvG für Kapitalanlagegesellschaften vor.
Laut dem Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) soll der Aufsichtsrat einen Prüfungsausschuss (Audit Committee) einrichten, der sich insbesondere mit Fragen der Rechnungslegung, des Risikomanagements und der Compliance sowie mit verschiedenen Aspekten im Zusammenhang mit Unabhängigkeit, Prüfung und Honorarvereinbarung des Abschlussprüfers befasst. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsvorschriften und internen Kontrollverfahren verfügen und unabhängig sein (DCGK 5.3.2).
Darüber hinaus soll der Aufsichtsrat abhängig von den spezifischen Gegebenheiten fachlich qualifi zierte Ausschüsse bilden (DCKG 5.3.1). Jedes AR-Mitglied hat zudem darauf zu achten, dass ihm für die Wahrnehmung seiner Mandate genügend Zeit zur Verfügung steht (DCGK 5.4.5).
Der DCGK richtet sich zwar in erster Linie an börsennotierte Gesellschaften; aber auch nicht börsennotierten Gesellschaften wird die Beachtung des Kodex empfohlen (DCGK 1.). Auch die Leitlinien des Governance Kodex für Familienunternehmen empfehlen dem Inhaber zu berücksichtigen, dass familienunabhängiger Sachverstand im Aufsichtsgremium die Qualität und Objektivität seiner Arbeit verbessern kann (Leitlinien 3.2.1). Die genannten Anforderungen an die Expertise des Aufsichtsgremiums können somit auch als Referenzanforderung angesehen werden.
Jeder AR/Beirats-Vorsitzende sollte überprüfen, ob zur Erfüllung der Anforderungen die Mitglieder insgesamt über ausreichende Kenntnisse und fachliche Erfahrungen verfügen oder ggf. Know-how von außen eingebracht werden muss. Dies gilt insbesondere in kleineren Gremien. Ebenso ist im Rahmen des Managements der Aufsichtsratszusammensetzung auf eine frühzeitige „Nachfolgeplanung“ zu achten. Zudem ist abzuwägen, ob eine getroffene Auswahl einer gerichtlichen Überprüfung voraussichtlich stand hält.
Die Übernahme von Aufsichtsrats- bzw. Beiratsmandanten und damit die Sicherstellung der Erfüllung der Anforderungen an die fachliche Expertise ist ein verstärkt in den Vordergrund tretender Tätigkeitsbereich unserer erfahrenen und regelmäßig durch mehrere Berufszulassungen ausgewiesenen Mitarbeiter.
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