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In der wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Beratungspraxis nimmt das Gesellschaftsrecht eine zentrale Stellung ein. Es regelt einerseits maßgeblich das Rechtsverhältnis der Personen zueinander, die sich zur gemeinschaftlichen Verfolgung eines unternehmerischen Ziels zusammengefunden haben, andererseits haftungsrechtliche Fragestellungen, die sich aus der Teilnahme des unternehmerischen Zusammenschlusses am Rechtsverkehr ergeben. Vielfältige Zusammenhänge bestehen zwischen gesellschaftsrechtlicher, familienrechtlicher und erbrechtlicher Beratung. Im übrigen liefert in besonderem Maße das Steuerrecht Entscheidungskriterien für die Rechtsformwahl. Profunde Kenntnisse des Steuer- und Gesellschaftsrechts sind für eine effektive Beratung im wirtschaftsrechtlichen Umfeld unerlässlich.
Das Aktienrecht hat sich entwickelt als das Recht der industriellen Publikumsgesellschaft. Charakteristisch für das deutsche Aktienrecht ist die zwingend normierte Organisationsstruktur als Folge des Prinzips der formellen Satzungsstrenge.
In jüngerer Zeit wurde das Aktiengesetz insbesondere durch Bestimmungen des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) reformiert. Wesentliche Neuerungen betreffen hier u.a. die Positionierung des Aufsichtsrats, dessen Befugnisse und Kompetenzen, insbesondere aber auch dessen gesetzmäßige Aufgabenwahrnehmung als Aufsichtsorgan der Gesellschaft. Auch das Zweite und Dritte Finanzmarktförderungsgesetz setzt in Gestalt von Änderungen des Börsengesetzes sowie durch Einführung des Wertpapierhandelsgesetzes neue Maßstäbe, um das deutsche Kapitalmarktrecht auf einen dem internationalen Standard und den Richtlinien der EU entsprechenden Stand zu bringen.
Aktienrechtliche Regelungen zu Konzern, Konzernrechnungslegung und Unternehmensverträgen haben Vorbildfunktion für die generelle Rechtsentwicklung gewonnen.
Das Renommé der GmbH im Rechtsverkehr ist durchaus zwiegespalten. Zum einen aufgrund stärkster Registrierungszahlen/-zuwächse ist sie die Rechtsform mit den steilsten Karriereaussichten; dennoch ist das Erscheinungsbild getrübt aufgrund des Umstands, dass vielfach unter diesem Rechtsmantel wenig seriöse Geschäftsleute agieren, für die letztendlich die Berufung auf die Haftungsbeschränkung das eigentliche Motiv unternehmerischen Handelns ist. Die Rechtsprechung bemüht in gravierenden Fällen dieser Art das Rechtsinstitut der Durchgriffshaftung, um zu sachgerechten Ergebnissen zu gelangen; dies gelingt allerdings nicht immer.
Im Vergleich zur Aktiengesellschaft ist die GmbH regelmäßig eher personalistischer Natur, was sich darin zeigt, dass die Gesellschafter weitreichend Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen können. Für die mittelständische Wirtschaft ist die Rechtsform der GmbH unverzichtbar.
Das Personengesellschaftsrecht zeichnet sich weniger durch Formenstrenge denn durch hohe Flexibilitäten aus. Kaum eine Lebens- und Sachverhaltssituation lässt sich nicht durch eine gesellschaftsrechtlich geprägte Vereinbarung sinnvoll rechtlich abbilden.
Stark differenzierte Kapitalbeteiligungs- und Entscheidungszuordnungen sind ebenso darstellbar wie Konsortialverträge, Stimmbindungsabreden, Poolverträge und Verwaltungsgesellschaften, um einige Beispiele zu nennen. Gerade im stark personalistisch geprägten Bereich der Familiengesellschaften erfreuen sich die Rechtsformen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der Offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften ungebrochener Sympathie.
Unbeschadet haftungsrechtlicher Nachteile ist der Anzahl nach die Personengesellschaft in Deutschland mit Abstand die am häufigsten gewählte Gesellschaftsform; aufgrund der bislang sehr unterschiedlichen steuerlichen Behandlung im Vergleich zur Kapitalgesellschaft ist genau zu prüfen, ob aus zivil- und steuerlicher Sicht die Personengesellschaft Sinn macht. Sonderformen wie Betriebsaufspaltung, typische und atypisch stille Gesellschaft, GmbH & Still, GmbH & Co KG, KGaA sind Stichworte für Gestaltungsoptionen.
Das Gesellschaftsrecht kennt nur einen zwingend vorgegebenen Kreis von Rechtsformen. Hierzu gehören aber erheblich mehr Arten, als gemeinhin angenommen wird.
Beispielhaft seien hierzu genannt etwa die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) für Aktivitäten über die Grenzen innerhalb Europas, die Partnerschaftsgesellschaft als gesonderte, den Freien Berufen vorbehaltene Rechtsform oder auch Investmentfonds als Sammelstelle größerer Kapitalien.
Häufig erbringt erst die Kenntnis der Grundstrukturen der Gesellschaftsformen in zivil- und steuerlicher Hinsicht und deren Gegenüberstellung eine hinreichende Sicherheit, welcher Weg beschritten werden soll. Für den Fall, dass gleichwohl keine Option "so richtig" passt, ist Kreativität gefragt.
Kombinationsmodelle können doch noch das erwünschte Ziel nahe bringen.
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