Kontakt Downloads Sponsoring Impressum Datenschutz
Menü
Kontakt Downloads Sponsoring Impressum Datenschutz Leistungen Über uns Im Fokus Karriere
Kontakt

impressum

Impressum/Angaben nach § 5 TMG / § 55 Abs. 2 RStV
Herausgeber/Anbieter nach § 5 TMG: 

axis service GmbH 
Dürener Straße 295 
50935 Köln 

Amtsgericht Köln 
Handelsregisternummer HRB 73314 

Tel. 0221 4743-0 
Fax 0221 4743-499 
E-Mail: info@axis.de 
www.axis.de 

Geschäftsführer: 
Dr. Jens Schumacher 

Inhaltliche Verantwortung nach § 55 Abs. 2 RStV: Prof. Dr. Jochen Axer 
 
Auf unserer Website finden Sie Produkte und Leistungen folgender Gesellschaften:
  • axis RECHTSANWÄLTE GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft
  • axis advisory + audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
  • axis Steuerberatungsgesellschaft mbH
  • axis consulting GmbH
  • axis Aktuare GmbH

Adressen und weitere Informationen zu den Gesellschaften finden Sie hier:
Gesellschaftsinformationen

Auf folgender Seite finden Sie weitere rechtliche Hinweise:
Rechtliche Hinweise

Unsere Datenschutzerklärung finden Sie hier:
Datenschutzerklärung

kontakt

Vielen Dank! Wir haben Ihre Anfrage erhalten!

Oops! Something went wrong while submitting the form

axis BERATUNGSGRUPPE 

Dürener Straße 295-297 
50935 Köln 
Telefon: 0221/47 43 0 
Telefax: 0221/47 43 111 
info(at)axis.de 

Kurfürstendamm 182
10707 Berlin 
Fon +49 (0) 30 - 40 50 29 5-0
Fax +49 (0) 30 - 40 50 29 599
berlin(at)axis.de

Heinrichstraße 155
40239 Düsseldorf
Fon +49 (0) 2 11 - 43 83 56- 0
Fax +49 (0) 2 11 - 43 83 56 - 11
duesseldorf(at)axis.de

www.axis.de

VersicherungsteuerrechtsModernisierungsgesetz 2021 – und bereits zwei Erlasse des BMF

Das Versicherungssteuerrechtsmodernisierungsgesetz (VersStRModG) vom 9. Dezember 2020 ist jetzt genau drei Monate in der Welt. Bereits jetzt sieht sich das Bundesfinanzministerium gehalten, zwei mehrseitige Erlasse hierzu zu veröffentlichen. Diese Technik reiht sich nahtlos ein in die Tendenz, demokratisch zu legitimierende Entscheidungen nicht im Gesetz selbst niederzulegen, sondern in einer Durchführungsverordnung oder gar einem Steuererlass festzuhalten. Diese Technik, die im komplexen Themenkreis des Steuerrechts auch die kritisch zu würdigende Nähe von Finanzverwaltung und Gesetzgeber beschreibt, ist nicht akzeptabel. Allein die Rechtsprechung mit ihrer Zentralzuständigkeit erster Instanz beim Finanzgericht Köln sowie der Revisionsinstanz können korrigierend eingreifenund gegebenenfalls auch verfassungsrechtliche Fragen durch entsprechende Vorlagen nach Karlsruhe klären. Bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens waren etliche Fragestellungen durch die interessierten Fachkreise aufgeworfen wurden, ohne aber im Ergebnis die Gesetzesfassung verändert haben zu können.

  • Der schon seit einigen Wochen veröffentlichte Erlass zur Versicherungssteuer bei Personenversicherern (vom 27. Januar 2021, III C 4 - S 6405/21/10001 :001 (DOK 2021/0095952) wirft sofort die Frage auf, ob der Grundsatz der Versicherungsteuerfreiheit bei Personenversicherungen infrage gestellt wird. Das BMF müht sich, im Erlasswege die komplexe Regelung zur Erfassung von solchen Produkten, die nach ihrer wirtschaftlichen Auswirkung nicht dem Schutz der versicherten Person gegen Krankheits- oder Lebensrisiken dienen, aus der Steuerfreiheit auszunehmen. Der dafür neu erfundene Begriff der „Risikoperson“ wird mit Sicherheit noch Auslegungsfragen auslösen. Das Infektionsrisiko über teilweise steuerpflichtige Produkte für den übrigen Vertragsbereich ist durch den Erlass nur unzureichend abgesichert und die Pflicht der Versicherer, zusätzliche Daten zu erheben, wird Kosten auslösen, die in keinem vernünftigen Verhältnis zum fiskalischen Effekt stehen werden. War also doch das politische Ziel einer Öffnung des Personenversicherungs-segments zugunsten der Versicherungssteuer der eigentliche Grund für die Gesetzesänderung ?
  •  Unter dem Datum des 4. März 2021 befasst sich das BMF aufgrund der inhaltlichen Änderungen mit § 1 VerStG (III C 4 – S 6400/21/10001:001).
    •  Auch in diesem Bereich hat der Gesetzgeber mit dem Begriff des „materiellen Versicherungsnehmers“ eine neue Begrifflichkeit geschaffen, dies in § 1 Abs. 5 Durchführungsverordnung zum Versicherungsteuergesetz, der in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zu lesen ist. Dem Erlass gelingt es leider nicht, diesen Begriff des „materiellen Versicherungsnehmers“ oder den ebenfalls strapazierten Begriff der „Betriebsstätte, auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht“, dahingehend deutlich zu beschreiben, dass die Steuerpflichtigen eine klare Handlungsanweisung bekämen. Über den Begriff des „materiellen Versicherungsnehmers“ soll offenbar über die konzernorientierte Auslegung des EuGH wie sie in der „Kvarner“-Entscheidung  (C-191/99 vom 14.06.2001) vorgenommen wurde, hinausgegangen werden, so das in allen Vertragsabsprachen mit Versicherungsnehmern, die  nicht natürliche Personen sind, und die nicht die Sondertatbestände des  § 1 Abs. 2 Satz 1 betreffen, die "Person, bei der das Risiko belegen ist" maßgebend sein soll.  Versichert demgemäß eine nicht-natürliche Person " fremde Risiken" auch nicht konzerngebundener Dritter, so kommt es für die Risikobelegenheit auf diese dritte Person an, deren Risiken durch die Versicherung gedeckt werden. Die Absicht des Gesetzgebers - dies ist aus den Beispielen im Erlass und der Gesetzesbegründung zu folgern -, geht offenbar dahin, zusätzlichen Steuerzugriff zu gewinnen in Sachverhalten, in denen der Versicherungsnehmer nicht in Deutschland ansässig ist, das versicherte Risiko im beschriebenen Sinne aber Deutschland zuzuordnen ist. Über den Umstand, dass dies im Umkehrschluss bedeuten muss, dass bei allen im genannten Sinne „materiellen“ Risiken, die nach den identisch angewandten  Regeln nicht in der Bundesrepublik Deutschland belegen sind, das deutsche Besteuerungsrecht nicht (mehr) besteht, wird kein Wort verloren. So zutreffend die Weiterentwicklung der Grundsätze des EuGH-Urteils Kvaerner sein mögen, so erstaunlich ist die Konsequenz des BMF, wenn die hier vertretene Auffassung seitens des Fiskus so geteilt wird. Die einseitigen Beispiele im Erlass lassen allerdings befürchten, dass die notwendige Konsequenz nicht gezogen wird, jedenfalls wird kein Wort darüber verloren.
    • Auch zu der Begrifflichkeit der „Betriebsstätte“ nimmt der Erlass nicht wirklich Stellung. Zwar wird betont, dass eine Auslegung nach Maßgabe des § 12 AO gelten soll, soweit Tatbestände des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG betroffen sind: eine unionsrechtliche Auslegung soll insofern deshalb nicht in Betracht kommen, weil das Risiko in keinem Mitgliedstaat belegen sei. Die darüberhinausgehende Frage, ob selbstständige Rechtsträger oder nach dem Wortlaut des Gesetzes“ Unternehmen“ überhaupt unter die versicherungsteuerliche Begrifflichkeit der Betriebsstätte fallen, bleibt unbeantwortet. Uns erscheint aus dem Wortlaut des Gesetzes klar ableitbar, dass eigenständige Rechtsträger in diesem Sinne nicht umfasst sind; zu befürchten ist, dass damit die nächste die betroffenen Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen belastende Auslegungsfrage erst von den Gerichten geklärt werden wird.

Dem Gesetzgeber und der Exekutive ist erkennbar nicht bewusst oder sie nehmen es in Kauf, dass und welche Auswirkungen Unsicherheiten des Gesetzesinhaltes auslösen; so wird das Versicherungsunternehmen bzw. der Makler allein  aus seiner Sicht und zu seinem eigenen Schutz regelmäßig Versicherungsteuer in einem Umfang beim Kunden abfragen und geltend machen, der die steuerlichen Unklarheiten in einem möglichst vollständigen („fiskalischen“)  Sinne abdeckt. Erst in einem zweiten Schritt wird dann gemeinsam mit den Kunden die Frage der materiell zutreffenden Höhe der Versicherungsteuer geklärt werden können, dies gegebenenfalls erst in langwierigen Verfahren. Hilfreich für die Steuerunterworfenen ist dies sicher nicht.

Weil über die deutschen Rechtsänderungen Interesse und Unsicherheit auch und gerade im internationalen Versicherungsmarkt herrscht, haben wir diese Anmerkung auch in eine englische Fassung übersetzt; auch der Erlass des BMF wurde von uns übersetzt, um einen Eindruck von der Diskussion zu verschaffen. Die Übersetzung ist nicht autorisiert.

 

11.03.2021

Ihr persönlicher Ansprechpartner

Prof. Dr. Jochen Axer

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Standort: Köln
E-Mail: axer(at)axis.de
Tel.: 0221/47 43 425

» zur Person