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Transfer von Versicherungsbeständen innerhalb der EU/grenzüberschreitende Sitzverlegung

Für Versicherungsunternehmen kann es eine Vielzahl von Gründen geben, Versicherungsbestände zu transferieren: Unternehmen veräußern Versicherungsbestände an Dritte, andere strukturieren ihr Geschäft neu und konzentrieren es vollständig oder hinsichtlich einzelner Sparten oder Zweige in einem Land. Die Treiber für derartige Maßnahmen sind vielfältig. Bestimmte Versicherungsrisiken mögen für das Unternehmen nicht mehr auskömmlich sein oder der Bestand muss gar saniert werden. Es mag organisatorische Gründe geben, bestimmtes Geschäft nicht mehr zu betreiben. Schließlich zwingen auch die Vorgaben durch Solvency II das eine oder andere Unternehmen, sein eigenes Risikoprofil zu überdenken. Neben der Abwicklung des Bestandes an künftig nicht mehr betriebenem Geschäft ist vermehrt die Abgabe von Beständen an andere, zum Teil auch auf den Run Off spezialisierte Versicherungsunternehmen zu beobachten.

Gängiges Instrument für die Überführung von Versicherungsbeständen auf ein anderes Versicherungsunternehmen ist die Bestandsübertragung gem. § 13 VAG, für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit ergänzt durch die §§ 200, 201 VAG. Zwar wirft dieses Instrumentarium einige steuerliche, bilanzielle oder aufsichtsrechtliche Fragestellungen auf (vgl. Diehl, VersR 2000, 168ff), doch ist es neben umwandlungsrechtlichen Maßnahmen das einzig zur Verfügung stehende Werkzeug zum Transfer von Versicherungsbeständen.

Die zunehmende Internationalisierung auch des Versicherungsgeschäfts führt zu Bestandsübertragungsüberlegungen auch über die Grenze. Die Umsetzung wirft jedoch im internationalen Kontext spezielle Fragestellungen auf, die zu nur schwer kalkulierbaren zeitlichen Abläufen führen. Diese lassen sich jedenfalls innerhalb der Europäischen Union optimieren, wenn in geeigneten Fällen statt der Bestandsübertragung eine Sitzverlegung des Risikoträgers in Betracht gezogen werden kann.

1)      Übertragung von Versicherungsbeständen

Die §§ 13 bzw. 200, 201 VAG ermöglichen die Übertragung von Versicherungsbeständen zwischen Versicherungsunternehmen. Danach bedarf jeder Vertrag, durch den der Versicherungsbestand eines Versicherungsunternehmens auf ein anderes Versicherungsunternehmen übertragen wird, der Genehmigung der Aufsichtsbehörden, die für die beteiligten Versicherungsunternehmen zuständig sind. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Belange der Versicherten gewahrt sind und die Verpflichtungen aus den Versicherungen als dauernd erfüllbar dargetan sind. Ist abgebendes Unternehmen ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, ist neben der Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch die Zustimmung der obersten Vertretung erforderlich. Die Vorschriften enthalten u.a. besondere Regelungen für den Fall, dass die Mitgliedschaft von Vereinsmitgliedern betroffen ist bzw. dass Versicherungen mit Überschussbeteiligung betroffen sind.

Das deutsche Aufsichtsrecht sieht die Beteiligung der BaFin an jeder Bestandsübertragung vor, an der Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland beteiligt sind. Das gilt gem. § 13 Abs. 2 VAG insbesondere auch dann, wenn die zu übertragenden Versicherungsverträge durch eine ausländische Niederlassung des deutschen Versicherers oder im Dienstleistungsverkehr gezeichnet wurden. In diesem Fall ist die BaFin naturgemäß ausschließlich für das abgebende inländische Versicherungsunternehmen zuständig. Spiegelbildlich regelt § 63 VAG den Fall, dass ein ausländisches Versicherungsunternehmen Geschäft im Deutschland gezeichnet hat und dieses überträgt. Hierzu ist ebenfalls die Genehmigung der BaFin erforderlich.

Alle diese Regelungen beruhen auf europäischem Recht. Sie setzten die Regelung der aktuellen Solvency II Rahmenrichtline (Art. 39) und ihrer Vorgängerrichtlinien um.

Grundsätzlich müssen die Mitgliedstaaten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die in ihrem Hoheitsgebiet ihren Gesellschaftssitz haben, danach gestatten, den Bestand ihrer im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit abgeschlossenen Verträge ganz oder teilweise an ein übernehmendes Unternehmen in der Gemeinschaft zu übertragen. Eine solche Übertragung darf nur genehmigt werden, sofern die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats des übernehmenden Unternehmens bescheinigen, dass das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung über die erforderlichen anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung verfügt. Art. 164 SII-RRL enthält weitere Ergänzungen für die Übertragung von Versicherungsbeständen von Niederlassungen.

Es gibt damit auf europäischer Ebene lediglich Regelungen für die Übertragung von Versicherungsbeständen ausländischer Niederlassungen bzw. von Niederlassungen ausländischer Unternehmen. Im VAG sind diese Vorgaben gegenwärtig in den §§ 13 Abs. 2, 63, 73 VAG umgesetzt. Weder das europäische noch das deutsche Recht enthalten jedoch Regelungen für eine grenzüberschreitende Bestandsübertragung. Es gibt also weder Regelungen für eine Übertragung von Versicherungsbeständen nach Deutschland noch Regelungen für eine Bestandsübertragung aus Deutschland hinaus.

Dieses führt dazu, dass für grenzüberschreitende Bestandsübertragungen in den Fällen, in denen ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland beteiligt ist, die allgemeinen nationalen Regelungen der §§ 13 bzw. 200, 2011 VAG Anwendung finden. Danach ist nach deutschem Recht zu prüfen, ob die Belange der Versicherten gewahrt und die Verpflichtungen aus den Versicherungen als dauernd erfüllbar dargetan sind.

Vergleichbare Regelungen sehen auch die nationalen Rechtsordnungen der anderen Staaten vor, wobei die Voraussetzungen der Bestandsübertragungen innerhalb der EU nicht harmonisiert sind. Art. 39 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 SII-RRL sehen ausdrücklich den Verweis auf das jeweilige nationale Recht vor.

Diese Regelungsmechanismen führen regelmäßig dazu, dass grenzüberschreitende Bestandsübertragungen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden sowohl des Herkunfts- als auch des Zielstaates bedürfen, wobei die jeweiligen nationalen Regelungen mangels Harmonisierung völlig unterschiedlich ausgestaltet sein können. So kann selbst in harmonisierten Bereichen die Verwaltungspraxis der einzelnen Mitgliedsstaaten voneinander abweichen. Auch kennen nicht alle Mitgliedsstaaten die Ersetzung der Zustimmung der Versicherungsnehmer durch die Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wie es das deutsche VAG in § 13 Abs. 5 VAG vorsieht. Diese in den einzelnen Mitgliedsstaaten unterschiedlich ausgestalteten Regelungen zur Bestandsübertragung führen in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten und insbesondere zeitlichen Verzögerungen. Diese ergeben sich auch nicht zuletzt daraus, dass für diese Fälle keinerlei Regelungen für die Zusammenarbeit der jeweiligen Aufsichtsbehörden bestehen, diese jeweils autonom „ihre“ Voraussetzungen für die Genehmigung der Bestandsübertragung prüfen. Dadurch bereitet es schon erhebliche Schwierigkeiten, die erforderlichen Genehmigungen im sinnvollen zeitlichen Zusammenhang zu erhalten. Noch schwieriger wird es, wenn die nationalen Aufsichtsbehörden der Auffassung sind, dass die jeweiligen Genehmigungen voneinander rechtlich abhängig sind.

Auch neue Regelungen im deutschen Recht erleichtern grenzüberschreitende Bestandsübertragungen nicht . § 13 Abs. 7 S. 3 VAG, sieht vor, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen kann, wenn sich durch eine Bestandsübertragung die für die Finanzaufsicht zuständige Behörde ändert. Eine derartige Regelung ist im deutschen Aufsichtsrecht neu. Erfahrungen über die Ausübung eines solchen Kündigungsrechts gibt es in Deutschland keine. Für die beteiligten Versicherer ist damit eine grenzüberschreitende Bestandsübertragung mit zusätzlichen Risiken verbunden.

2)      Grenzüberschreitende Sitzverlegung von Versicherungsunternehmen

Diese rechtlichen und vor allem auch praktischen Schwierigkeiten legen es nahe, alternative Instrumente zum grenzüberschreitenden Transfer von Versicherungsbeständen zu nutzen. Denkbar ist grundsätzlich die grenzüberschreitende Verschmelzung. Da jedoch auch bei einer Umwandlung nach den jeweiligen nationalen Aufsichtsgesetzen sowohl die Aufsichtsbehörde des Sitzlandes des übertragenden Rechtsträgers als auch die Aufsichtsbehörde des Sitzlandes des übernehmenden Rechtsträgers die Umwandlung genehmigen muss (vgl. zB. § 14 VAG), stellen sich die gleichen Probleme wir bei einer Bestandsübertragung.

In Betracht kommt jedoch die zwischenzeitlich auch in der Praxis umgesetzte grenzüberschreitende Sitzverlegung einer Versicherungs-SE. Die Verlegung des Sitzes von Versicherungsunternehmen anderer Rechtsformen dürfte an § 8 Abs. 2 VAG scheitern, der abgesehen von der Europäischen Gesellschaft (SE) abschließend nur die Aktiengesellschaft, den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts als zulässige klassische nationale Rechtsformen für Versicherungsunternehmen vorsieht. Diese Regelung entspricht auch Art. 17 in Verbindung mit Anhang III SII-RRL.

a) Gesellschaftsrechtlicher Rahmen der Sitzverlegung

Zulässig ist die grenzüberschreitende Sitzverlegung dann, wenn das Unternehmen seine Hauptverwaltung vollständig an den neuen Sitz verlegt. Sitz und Hauptverwaltung einer SE müssen im gleichen Mitgliedsstaat liegen, Art. 7 SE-VO.

Die SE-VO sieht in Art. 8 die Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedsstaat vor, die weder zur Auflösung der SE noch zur Gründung einer neuen juristischen Person führt. Die Gesellschaft behält also im Zuge der Sitzverlegung ihre Identität. Die Sitzverlegung erfolgt gesellschaftsrechtlich (sehr vereinfacht) dergestalt, dass das Leitungs- oder Verwaltungsorgan der SE einen Verlegungsplan erstellt, der offenzulegen ist. Außerdem hat dieses Organ einen Verlegungsbericht zu erstellen, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der Verlegung erläutert und begründet sowie die Auswirkungen der Verlegung für die Aktionäre, die Gläubiger sowie die Arbeitnehmer im Einzelnen dargelegt werden. Nach einer mindestens zwei Monate dauernden Offenlegungszeit entscheiden die Aktionäre in einer Hauptversammlung über die Sitzverlegung. Danach hat die SE gegenüber der jeweils zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass die Interessen ihrer Gläubiger und sonstigen Forderungsberechtigten in Bezug auf alle vor der Offenlegung des Verlegungsplans entstandenen Verbindlichkeiten im Einklang mit den Anforderungen des Mitgliedsstaates, in dem die SE vor der Verlegung ihren Sitz hat, angemessen geschützt sind. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, stellt die zuständige Behörde des Sitzstaates eine Bescheinigung aus, aus der hervor geht, dass die der Sitzverlegung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten durchgeführt wurden. Auf dieser Grundlage trägt das zuständige Register im Aufnahmestaat die SE am neuen Sitz ein.

Die für die Sitzverlegung nach der SE-VO zuständigen Behörden sind regelmäßig die auf gesellschaftsrechtlicher Basis zuständigen Behörden und Gerichte. So ist in England beispielsweise ausschließlich das Companies House zuständig. Eine Einbindung der nationalen Aufsichtsbehörden in das Registerverfahren zur Sitzverlegung sehen weder die gesellschaftsrechtlichen noch die aufsichtsrechtlichen europäischen Rechtsakte vor.

b) Aufsichtsrechtlicher Rahmen der Sitzverlegung

Die Sitzverlegung der SE führt aufsichtsrechtlich dazu, dass im Zielstaat vor Aufnahme des Geschäftsbetriebes gem Art. 14 SII-RRL eine Zulassung zum Geschäftsbetrieb zu erlangen ist. In Deutschland richtet sich die Zulassung nach § 8f VAG. Danach bedürfen Versicherungsunternehmen der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb. Diese Regelung knüpft ausschließlich an die Aufnahme des Geschäftsbetriebes in Deutschland an, nicht also an einen gesellschaftsrechtlichen Akt wie die Gründung eines Unternehmens oder Verlegung eines Unternehmenssitzes nach Deutschland. Das Zulassungsverfahren unterscheidet sich also bei Neugründung oder Sitzverlegung nicht. In beiden Fällen beruhen Genehmigungserfordernis und Genehmigungsverfahren auf den gleichen Rechtsgrundlagen. In beiden Fällen sind ein Geschäftsplan sowie die weiteren nach § 9 VAG erforderlichen Unterlagen einzureichen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Die erforderlichen Schätzungen fallen bei einer Sitzverlegung sicherlich leichter als bei einer Neugründung, da die Zulassung für ein Unternehmen beantragt wird, das bereits besteht und für das Vergangenheitszahlen bestehen. Das wird sich auch nach der anstehenden VAG-Novelle nicht ändern.

Allerdings stellen sich auch besondere Fragen, die sich bei einer Neugründung in dieser Ausprägung nicht stellen. So sind bspw. Funktionsausgliederungs- und ggf. Dienstleistungsverträge auf ihre Vereinbarkeit mit den nationalen Vorgaben zu prüfen und ggf. anzupassen. Außerdem sind, wenn das Unternehmen bereits international tätig ist, die Notifikationsverfahren für die Errichtung von Niederlassungen bzw. die Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs neu durchzuführen, da die bisherigen Notifikationsverfahren, die durch die Aufsichtsbehörde im Herkunftsstaat durchgeführt wurden, nicht auf die neue Aufsichtsbehörde übertragbar sind.

Im Rahmen dieser Notifikationsverfahren können sich spezielle Fragen durch unterschiedliche nationale Gesetzgebungen ergeben. Betreibt ein Sachversicherungsunternehmen beispielsweise zugleich das Rechtschutzgeschäft, so schreibt § 164 VAG vor, dass die Schadenbearbeitung auf ein Schadenabwicklungsunternehmen zu übertragen ist. Diese Regelung des deutschen Rechts entspricht zwar den Vorgaben des Art. 200 SII-RRL, stellt aber nur eine von drei möglichen Regelungen dar. Neben der Übertragung auf ein Schadenabwicklungsunternehmen (Art. 200 Abs. 2 SII-RRL) kommt auch die Funktionstrennung innerhalb des Unternehmens (Art. 200 Abs. 2 SII-RRL) und die Übertragung auf einen Rechtsanwalt (Art. 200 Abs. 4 SII-RRL) in Betracht. Die Wahl des oder der jeweiligen Instrumente überlässt der Richtliniengeber dem einzelnen Mitgliedsstaat. Kennt das Recht des Herkunftsstaates und/oder eines Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsstaates die Übertragung auf Schadenabwicklungsunternehmen nicht, existieren dort regelmäßig auch keine Schadensabwicklungsunternehmen, die nach dem nun geltenden deutschen Aufsichtsrecht beauftragt werden könnten. Ein deutscher Schadenabwickler verfügt möglicherweise nicht über die für das Niederlassungsland erforderliche Sprach- und Rechtskompetenz. Derartige Fälle sind zu identifizieren und spätestens im Rahmen des Erlaubnisverfahrens einer Lösung zuzuführen.

Durch die Sitzverlegung des Rechtsträgers liegt die Finanzaufsicht über das Versicherungsunternehmen einschließlich der Tätigkeiten, die sie über Zweigniederlassungen und im freien Dienstleistungsverkehr ausüben, gem. Art. 30 Abs. 1 SII-RRL in der alleinigen Zuständigkeit des neuen Sitzstaates. Das Unternehmen scheidet also aus der Aufsicht des früheren Sitzstaates aus, auch wenn die dortigen Versicherungsbestände künftig in einer Zweigniederlassung fortgeführt werden. Die Aufsicht des früheren Sitzstaates endet also mit der Sitzverlegung.

Denkbar ist jedoch, dass vorbereitende Maßnahmen für die Sitzverlegung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde des ursprünglichen Herkunftsstaates bedürfen. Das kann beispielsweise gelten für eine vorherige Umwandlung des Unternehmens in eine SE. Denkbar ist auch, dass nur Teile oder Teilbestände in ein neues Land überführt werden sollen. In diesem Fall sind die Bestände vor der Sitzverlegung zu trennen, indem bspw. eine rein nationale Bestandsübertragung erfolgt oder das Unternehmen gespalten wird. Für diese Maßnahmen gelten dann noch die Vorschriften des Aufsichtsrechtes des Ursprungsstaates, da es sich bei diesen vorbereitenden Vorgängen um rein nationale Maßnahmen handelt.

Mit der Europäisierung des Gesellschaftsrechts, so schrittweises sie auch stattfinden mag, eröffnen sich auch für die in verschiedenen europäischen Ländern aktiven Versicherungsunternehmen neue Gestaltungsoptionen; sie setzten allerdings langfristige Planung und konsequente Projektierung und Umsetzung voraus.

Ihr persönlicher Ansprechpartner

Frank S. Diehl

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

Standort: Köln
E-Mail: diehl(at)axis.de
Tel.: 0221/47 43 305

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