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Steuerfreier Zusammenschluss – Klage der EU-Kommission gegen Deutschland

Die EU-Kommission hat am 20.11.2015 vor dem EuGH eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Nichtumsetzung der EU-Vorschriften über den steuerfreien Zusammenschluss erhoben. Das Aktenzeichen des EuGH lautet C-616/15.

Werden Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und anderen Finanzdienstleistern Leistungen von dritter Seite erbracht, die sie benötigen, um ihrerseits steuerfreie Umsätze auszuführen (§ 4 Nr. 8 und Nr. 10 UStG) so führt dies häufig dazu, dass die Leistungen Dritter der Mehrwertsteuer unterliegen, die von den empfangenden Instituten nicht oder nur im geringen Umfang als Vorsteuern wieder abgezogen werden kann. Dadurch werden Unternehmensstrukturen behindert, die zum Ziel haben, insbesondere normierte Dienstleistungen auf Dritte auszulagern (Outsourcing), womit man sich betriebswirtschaftliche Vorteile verspricht. Gelegentlich kann die Mehrwertsteuerentstehung dadurch vermieden werden, dass Organschaftsverhältnisse gegründet werden, doch ist dies, je nach Struktur der Unternehmen, nicht stets möglich.

Seit rund 20 Jahren wird daher versucht, eine Lösung der Problematik über die sog. Outsourcing-Rechtsprechung des EuGH zu erreichen (Urteil vom 5.6.1997, C-2/95, SDC). Eine Anwendung dieser Rechtsprechung stößt jedoch auf vielfache Probleme und ist gar im Bereich der Versicherungswirtschaft seit dem EuGH-Urteil vom 8.03.2001 in der Rechtsache Scandia (C-240/99, UR 2001,157) gänzlich versagt.

Einen Ausweg böte hier der sog. steuerfreie Zusammenschluss, der in Art. 132 Abs. 1 f der MwStSystRL geregelt ist. Steuerfreie Zusammenschlüsse sind Gesellschaften von Personen bzw. Unternehmen, die ihrerseits steuerfreie Leistungen erbringen. Leistungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter sind dann steuerfrei. Dadurch stellt dieses Rechtsinstitut einen Weg dar, steuerfreies Outsourcing auf alternative Weise zu realisieren.

Deutschland hat jedoch diese Vorschrift nie vollständig umgesetzt, sondern auf bestimmte Apparategemeinschaften im Gesundheitsbereich beschränkt. Dies schließt eine Nutzung dieser europarechtlichen Möglichkeiten durch Unternehmen des Finanzdienstleistungsbereichs aus. Sollte die Klage der Kommission vor dem EuGH Erfolg haben, müsste der deutsche Gesetzgeber an dieser Stelle nachbessern und damit ein neues Rechtsinstitut schaffen, das viele Probleme namentlich im Versicherungsbereich beseitigen würde.

Besonders interessiert an der Schaffung dieser neuen Möglichkeit sind insbesondere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, denen die Möglichkeit zur Bildung von Organschaften mangels Über-Unterordnungsverhältnis nicht gewährt wird. Das Gleiche gilt für Versicherungen im öffentlich-rechtlichen Bereich. Diese Unternehmen erhielten hier neue Möglichkeiten, um beispielsweise die Schadensabwicklung auslagern zu können.

Die genannten Unternehmensgruppen haben zwar für bestimmte Sachverhalte Möglichkeiten, eine Steuerbefreiung des Dienstleisters über den weiten versicherungsrechtlichen Vermittlerbegriff oder über die Anwendung der Leistungskommission nach § 3 Abs. 11 UStG zu erreichen, jedoch sind auch dies nur punktuelle Möglichkeiten im Einzelfall.

Auch die neue Rechtsprechung des EuGH zur Organschaft hilft hier angesichts der restriktiven Sichtweise des V. Senats des BFH (Urteile vom 2. und 3.12.2015, insbes. V R 15/14) nicht wirklich weiter. Zwar eröffnet der EuGH (Urteil vom 16.7.2015, C-108/14, Minerva) durchaus die Möglichkeit, Organschaften auch im Gleichordnungssektor zu bilden, er hat es aber abgelehnt, den Steuerpflichtigen eine direkte Berufungsmöglichkeit auf die weiten Organschaftsregelungen des EU-Rechts einzuräumen. Der V. Senat des BFH nimmt dies zum Anlass, an seiner traditionellen Sichtweise festzuhalten und verlangt nach wie vor das Bestehen eines Über-Unterordnungsverhältnisses im Verhältnis zu einer Tochtergesellschaft. Diese müsse eine Kapitalgesellschaft sein. Personengesellschaften als Organtöchter werden nach wie vor grundsätzlich von den günstigen Organschaftsregelungen ausgenommen. Dabei beruft sich der V. Senat im Wesentlichen darauf, dass die Kontinuität seiner Rechtsprechung einen Wert als solchen darstelle, den man nicht so ohne weiteres aufgeben könne.

Der XI. Senat des BFH (Urteil vom 19.1.2016, XI R 39/12) ist hier offensichtlich großherziger und kritisiert in der Sache die restriktive Rechtsprechung des V. Senats. Zwar verkennt auch der XI. Senat nicht, dass eine Berufungsmöglichkeit des Steuerpflichtigen durch den EuGH ausgeschlossen wurde; er sieht jedoch eine Anwendungsmöglichkeit der EuGH-Rechtsprechung über eine richtlinienkonforme Auslegung des Begriffs „Kapitalgesellschaft“. In der Sache führt dies dazu, dass nach dem XI. Senat jedenfalls eine kapitalistisch strukturierte Personengesellschaft Organtochter sein kann.

Definitive Aussagen zu der Zukunft der Organschaft im deutschen Recht lassen sich zurzeit noch nicht treffen. Manches spricht dafür, dass über die Judikate des
XI. Senats frühere Rechtsinstitute, wie die Unternehmereinheit oder das organgschaftsähnliche Verhältnis ein Wiederaufleben erfahren könnten.

In dieser unklaren Situation ist die Klage der Europäischen Kommission ein wegweisender Schritt, denn der steuerfreie Zusammenschluss knüpft an gänzlich andere Voraussetzungen als die Organschaft oder die Outsourcing – Rechtsprechung. Sie wäre eine Möglichkeit für Finanzdienstleistungsinstitute insgesamt, die indirekte Mehrwertsteuerbelastung („okkulte Mehrwertsteuer“) zu vermeiden.

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der steuerfreie Zusammenschluss in einer Reihe von Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten der EU zugelassen ist (insbesondere in Frankreich oder Luxemburg). Er stellt dort ein wirksames Rechtsinstitut dar, die in diesen Staaten nicht existente Organschaft zu substituieren.

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Ihre persönlichen Ansprechpartner

Rolfjosef Hamacher

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

Standort: Köln
E-Mail: hamacher(at)axis.de
Tel.: 0221/47 43 471

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Frank S. Diehl

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

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