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Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung (IX B 21/18) vom 25.April 2018, die wir als Verfahrensbevollmächtigte erwirken konnten, eindeutig Stellung bezogen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des 6 % -Zinses auf Steuernachzahlungen für den Zeitraum ab 2015. Aus seiner Sicht bestehen schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Zinshöhe mit dem allgemeinen Gleichheitssatz; er sieht sich damit auf einer Linie mit dem Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages in dessen Ausarbeitung vom 16. Februar 2017. Eine sachliche Rechtfertigung für einen fixierten hohen Zinssatz sieht er nicht unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität, ja er vermisst insgesamt eine nachvollziehbare Begründung für die Zinshöhe. Eine entgegenstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für den Zeitraum 2003-2006 sieht der BFH wegen des abweichenden, der Beurteilung unterliegenden Zeitraums und der Spezialität des entschiedenen Sachverhalts als nicht maßgebend an. Vielmehr sei jedenfalls ab 2015 ein strukturell verfestigtes Niedrigzinsniveau zu konstatieren, sodass der Zinssatz der Höhe nach als nicht realitätsgerecht anzusehen sei und vieles für die Verletzung des Übermaßverbotes spreche.
Die Entscheidung des BFH erging in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung eines Zinsbescheids. Insofern hatte das Gericht nur eine summarische Prüfung vorzunehmen, in dessen Kontext der IX.Senat berechtigt war, eigenständige Überlegungen zur Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe anzustellen und zu bejahen, ohne die Sache im Rahmen eines Vorlagebeschlusses dem Bundesverfassungsgericht vorlegen zu müssen. Dies ist durchaus bemerkenswert, hat der Präsidentensenat unter dem Vorsitz von Professor Mellinghoff damit erkennbar die sich bietende Chance, genutzt die eigene Position zu verdeutlichen.
Dies bedeutet aber auch, dass trotz dieses Erfolgs im Einzelfall in der Hauptsache nichts entschieden ist: Allein das Bundesverfassungsgericht kann eine Norm, hier §238 Abs. 1 AO, verwerfen; diese Entscheidung wird mit Spannung erwartet. Sollte diese entsprechend ergehen, werden sich Folgefragen ergeben , etwa diejenige nach dem Zeitpunkt, der Nachberechnungstechnik wie auch der Frage der Parallelbehandlung bei Erstattungszinsen, die mit Rückwirkung kaum entzogen werden dürften.
Pressemitteilung des BFH
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