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Mit Urteil vom 06.05.2014 (DStRE 2014, 1193) hat das FG Köln die von einer Muttergesellschaft ihren Tochtergesellschaften gegen Entgelt gewährten sog. „Ausfallbürgschaften“ als der Versicherungsteuer unterliegende Forderungsausfallversicherungen qualifiziert.
Die klagende Muttergesellschaft hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH II B 79/14).
Im Streitfall hielt die klagende Muttergesellschaft (GmbH) Beteiligungen an mehreren Vertriebstochtergesellschaften. Bis zum 30.03.2004 sicherten die Tochtergesellschaften potentielle Forderungsausfälle mittels einer Warenkreditversicherung nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Warenkreditversicherung (AVB Warenkredit 1999) bei einem Kreditversicherungsunternehmen ab.
Seit April 2004 wurden diese bis dahin bestehenden Warenkreditversicherungen durch mit der Muttergesellschaft vereinbarte sog. „Ausfallbürgschaften (im Sinne einer Warenkreditversicherung)“ ersetzt. Diesen legten die Vertragsparteien die AVB Warenkredit 1999 zurunde und vereinbarten ergänzend dazu:
„Der Bürgschaftsgeber übernimmt gegenüber dem Bürgschaftsnehmer im Sinne einer Warenkreditversicherung die Ausfallbürgschaft zu nachfolgenden Bedingungen:…“
Diese Bedingungen wiesen u.a. Modifikationen zu § 3 (Ausschluss der Anbietungsgrenze), § 5 (Selbstbeteiligung), 6 (garantierte Mindestprämie) und § 7 (äußerstes Kreditziel) der AVB Warenkredit 1999 auf. Als Gegenleistung dafür schuldeten die Tochtergesellschaften der Muttergesellschaft ein Entgelt in Höhe von 0,5 bzw. 0,6 Prozent ihres fakturierten Umsatzes.
Das FG Köln wertete die in dieser Form zwischen den Tochtergesellschaften und der Muttergesellschaft vereinbarten „Ausfallbürgschaften“ als Forderungsausfallversicherungen, denn die Muttergesellschaft übernehme gegen Entgelt in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der bei den Tochtergesellschaft fakturierten Umsätze das bei diesen bestehende Risiko, ihre Forderungen gegen Kunden nicht vollständig realisieren zu können.
Dem Umstand, dass der Kreis der die Gefahrengemeinschaft der von Forderungsausfällen bedrohten Personen auf eine begrenzte Anzahl von Tochtergesellschaften beschränkt war, maß das Gericht keine Bedeutung zu. Die unbestimmte Anzahl der den Risikotransfer bestimmenden Forderungen in Verbindung mit dem den „Ausfallbürgschaften“ insgesamt gegenüberstehenden Entgelt reiche aus, um einen versicherungstypischen Ausgleich in der von den potentiellen Forderungsausfällen bei den Tochtergesellschaften gebildeten Gefahrengemeinschaft nach dem Gesetz der großen Zahlen zu ermöglichen. Angesichts der Entgeltbemessung nach den fakturierten Umsätzen der Tochtergesellschaften, die insgesamt zum Risikoausgleich bestimmt und geeignet war, schied die Annahme einzelner „Ausfallbürgschaften“ für die einzelnen Forderungen der Tochtergesellschaften nach Art von „Avalkrediten“ aus. Letztere hätten als „Bürgschaften“ wohl auch, was nicht der Fall war, den Kunden (als den Schuldnern) der Tochtergesellschaften (als deren Gläubiger) gewährt werden müssen und nicht den Tochtergesellschaften.
Ebenso wenig hat das FG einen Fall der Bürgschafts- oder Kautionsversicherung i.S.v. § 2 Abs. 2 VersStG erkennen können, denn bei dieser besteht die Leistung des Versicherers gegenüber seinem Versicherungsnehmer darin, dessen Vertragspartner Sicherheit dafür zu gewährleisten, dass der Versicherungsnehmer die seinem Vertragspartner geschuldete Leistung erbringt. Ein derartiger Fall ist hier nicht erkennbar.
Auch den Einwand, wegen der bestehenden ertragsteuerlichen Organschaft mit den Tochtergesellschaften handele es sich bei den „Ausfallbürgschaften“ wirtschaftlich um eine konzerninterne Form von Eigendeckung und damit nicht um Versicherung, die eine Risikoübernahme eines fremden Risikos voraussetze, wies das FG unter Hinweis auf den Charakter der Versicherungsteuer als Verkehrsteuer zurück. Ertragsteuerliche Überlegungen im Zusammenhang mit Ergebnisabführungsverträgen innerhalb eines Konzerns seien bei der versicherungsteuerlichen Beurteilung irrelevant.
Vor diesem Hintergrund erscheint das von Haase (a.a.O.) kritisch angemerkte Fehlen einer Entscheidung des Gerichts darüber, ob es einer rechtlichen oder einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise folgen möchte, widerlegt. In der Versicherungsteuer als Rechtsverkehrsteuer hat die rechtliche Betrachtung der von den Parteien eines Versicherungsverhältnisses gewählten Rechtsform der den einzelnen Verkehrsvorgang tragenden Vereinbarung Vorrang vor der wirtschaftlichen Betrachtung (vgl. Gambke-Flick, VersStG, Erläuterungsbuch, 4. Aufl. 1966, § 1 Anm. 1 m.w.N.). Mutter- und Tochtergesellschaften sind im Markt eigenständig agierende Rechtspersonen mit in deren jeweiligen Geschäftsbereich fallenden Risiken. Werden diese nach Art einer Warenkreditversicherung gegen Entgelt von einer anderen Rechtsperson übernommen, handelt es sich um Versicherung im Sinne von § 1 VersStG. Die anderslautende Bezeichnung als „Ausfallbürgschaft“ ist irrelevant. Maßgeblich ist der ungeachtet dieser Bezeichnung erfolgende Risikotransfer gegen Entgelt.
Es bleibt abzuwarten, welche Entwicklung die gegen das Urteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde nehmen wird. Ob die von Haase in DStR 2014, 2008 dazu angestellten Erwägungen den BFH zur Zulassung der Revision werden bewegen können, steht dahin.
Strukturell spricht im Streitfall wohl mehr für als gegen die Annahme einer Forderungsausfallversicherung. Insofern erscheint eine Zulassung der Revision nicht geboten. Sie käme aus hiesiger Sicht wohl nur in Betracht, wenn der BFH die Frage eines konzerninternen Risikoausgleichs nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch im Versicherungsteuerrecht neu bewerten will.
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