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BVerfG: 6% Zinsen auf Steuernachforderungen und -erstattungen zwar ab
2014 verfassungswidrig, aber...
bis zum 31.12.2018 bleibt trotz Verfassungswidrigkeit alles beim Alten für Zeiträume ab 01.01.2019 ist eine Neuregelung zu treffen
Mit seinen Entscheidungen vom 08. Juli 2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) (C-907/19 -Q-GmbH) hat sich das Bundesverfassungsgericht zu der heftig umstrittenen Frage geäußert, ob eine gesetzlich angeordnete 6%ige Verzinsung auf Steuererstattungen und —nachforderungen in dem aktuellen und seit etlichen Jahren bestehenden Marktzinsumfeld gerechtfertigt ist.
Die Verfassungswidrigkeit wurde durch das oberste deutsche Gericht für Zeiträume ab 2014 festgestellt. Gleichwohl ist der Gesetzgeber für die Jahre 2014 bis 2018 nicht zu einer Neuregelung verpflichtet — und wird diese nach unserer sicheren Erwartung auch nicht anstoßen: Begründet wird dies seitens des Gerichts mit andernfalls ausgelösten haushaltswirtschaftlichen Unsicherheiten und Problemen des Verwaltungsvollzugs. Insofern trifft das Gericht eine Fortgeltungsanordnung des als verfassungswidrig festgestellten Rechts bis Ende 2018. Gleichzeitig wird auch einer Teilunvereinbarkeitserklärung eine Absage erteilt: Nicht nur der Zins auf die Steuernachzahlung, sondern auch derjenige auf eine Steuererstattung soll bis Ende 2018 weiter angewandt werden dürfen.
Für Zeiträume ab 2019 ist der Gesetzgeber aufgefordert, eine verfassungskonforme Neuregelung bis zum 31. Juli 2022 zu treffen. Von Interesse wird sein, wie er dies umsetzt, also welche Zinshöhe definiert wird und ob er hier Differenzierungen zwischen Zinsen auf Erstattungen und Zinsen auf Nachzahlungen treffen wird, um Rückwirkungsthemen zu umgehen.
Die Steuerpflichtigen haben mit Recht mehr von der Entscheidung erwartet. Im Ergebnis ist das Zögern des Gesetzgebers, das Gesetz anzupassen, für einen beachtlichen Zeitraum ohne negative Folgen für den Fiskus. So sehr man Verständnis dafür haben darf, dass das Bundesverfassungsgericht auch die Auswirkungen seiner Entscheidungen auf den Staatshaushalt mit berücksichtigt, so wenig vermag das Gericht die Erwartung der Steuerpflichtigen, durch den Fiskus „fair" behandelt zu werden, befriedigen.
Ob damit alle Streitigkeiten in nicht bestandskräftigen Zinsfestsetzungsverfahren wirklich erledigt sind, wird sich erst erweisen müssen: Jedenfalls Vollstreckungsverfahren auf der Basis als verfassungswidrig eingestufter Rechtsnormen erscheinen uns seltsam; zu hoffen bleibt, dass die Finanzverwaltung hier Lösungen anbietet.
Anbei die heutige Presseveröffentlichung des Bundesverfassungsgerichts
Köln, den 18. August 2021
Prof. Dr. Jochen Axer
Rechtsanwalt (FAStR) — Steuerberater — Wirtschaftsprüfer
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Standort: Köln
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