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Auch Hausratversicherungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 FeuerschStG, in denen kein Feuerrisiko abgesichert ist, unterliegen nicht der Feuerschutzsteuer (FeuerSchSt).
Unter dem 22.03.2017 hatten wir hier die rechtskräftige Entscheidung des FG Köln 2 K 3652/14 vom 7.10.2016 kommentiert. In dieser hat das Gericht erkannt, dass eine Wohngebäudeversicherung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 FeuerschStG, in der kein Feuerrisiko abgesichert ist, nicht der FeuerschSt unterliegt. Stattdessen unterliegt das zu einer solchen Versicherung gezahlte Versicherungsentgelt zur Gänze der Versicherungsteuer (VersSt) zum Regelsteuersatz.
Dem Urteil lag eine Wohngebäudeversicherung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 FeuerschStG zugrunde. Damit stellte sich die Frage, ob die Entscheidung auch auf Hausratversicherungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 FeuerschStG anzuwenden sei, wenn von diesen kein Feuerrisiko abgedeckt wird. Da die Begründung des Urteils ohne weiteres auch auf derartige Hausratversicherungen zu übertragen war, haben wir die Rechtsauffassung vertreten, dass das Urteil gleichermaßen auch für solche Hausratversicherungen gilt.
Mit BMF-Schreiben vom 28.04.2017 (BStBl. I 2017, 746) hat das Bundesministerium der Finanzen nun klargestellt, dass die von der Finanzverwaltung bisher vertretene Auffassung der FeuerschSt-Pflicht von Wohngebäudeversicherungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 FeuerschStG und von Hausratversicherungen im Sinne von § 1 Abs. 1 N. 3 FeuerschStG, auch wenn bei diesen tatsächlich kein Feuerrisiko abgedeckt ist, nicht aufrechterhalten wird. Derartige Versicherungen unterliegen ausschließlich der VersSt. Das Urteil sei dementsprechend ab sofort im Hinblick auf alle gemäß § 8 VersStG bzw. § 8 FeuerschStG abzugebenden Steueranmeldungen anzuwenden, in denen derartige Versicherungen zu erfassen bzw. nicht zu erfassen sind.
Soweit hinsichtlich bereits abgegebener VersSt- und FeuerschSt-Anmeldungen die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, können die Steuerpflichtigen ihre Anmeldungen berichtigen. Dazu vertritt das BMF unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 12.05.2010 (BStBl I 2010, 544) die Auffassung, die anzumeldende und nachzuentrichtende VersSt entspreche betragsmäßig der vom BZSt zu erstattenden FeuerschSt. Dabei übersieht das BMF u.E., dass angesichts unterschiedlicher Steuerschuldnerschaft die Bemessungsgrundlagen beider Steuern nicht identisch sind: Bei dem vom BZSt ggf. zu erstattenden FeuerschSt-Betrag handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 14 bzw. 15 % des Nettoversicherungsentgelts (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 FeuerschStG), in dem versicherungsteuerlich betrachtet 19 % VersSt enthalten sind. Bei Erstattung von FeuerschSt in Höhe von 19 % der Bemessungsgrundlage (14 % bzw. 15 % des Gesamtbetrags des Versicherungsentgelts) in Höhe von 2,66 bzw. 2,85 Prozentpunkten von zu Unrecht abgeführter FeuerschSt hat der Versicherer u.E. also stattdessen VersSt nur in Höhe von 19 % aus diesen 14 bzw. 15 Punkten, also nur noch 19 % von 11,76 bzw. 12,60 Prozentpunkten der Bemessungsgrundlage (2,23% statt 2,66% bzw. 2,39% statt 2,85% der Bemessungsgrundlage) an VersSt nachzumelden und abzuführen (vgl. dazu unseren Beitrag unten vom 22.03.2017).
Abschließend hält das BMF fest, dass nicht zu beanstanden ist, wenn Steuerpflichtige aus Anlass dieses Urteils von einer Berichtigung der FeuerschSt- und VersSt-Anmeldungen absehen.
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