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Mit Schreiben vom 30.05.2018 (BStBl I 2018, 720) hat das BMF die in seinem Schreiben vom 29.11.2017 enthaltene Anwendungsregelung – vgl. dazu unseren Beitrag vom 21.02.2018 hier – um einen Punkt 3 ergänzt:
„Es wird nicht beanstandet, wenn die vor dem 1.12.2018 entstandene Versicherungsteuer auf Verkaufsaufschläge nicht in dem hierfür in § 8 Abs. 2 VersStG bestimmten Anmeldungszeitraum angemeldet und entrichtet wird, sondern die insoweit fehlerhaften Steueranmeldungen sobald wie möglich, spätestens bis zum Ende des Jahres 2018 nachträglich korrigiert werden.“
Incidenter hält das BMF damit an seiner über die vom BFH in seinem Urteil II R 1/15 (BStBl II 2017, 360) an den entschiedenen Sachverhalt gebundenen Urteilsgründe deutlich hinausgreifenden Auffassung fest, generell liege Gruppenversicherungen mit Verkaufsaufschlägen eine stillschweigende Vereinbarung zwischen VR und VN zugrunde, der zufolge für vom VN dem VR und in dessen Interesse erbrachte Vermarktungsleistungen dem VN eine Vergütung in Höhe dieses Verkaufsaufschlags zustehe. Die solcherart begründete Verbindlichkeit des VR werde mittels Verrechnung getilgt, indem der zwischen VR und VN abgestimmte Verkaufsaufschlag beim VN verbleibt. Diese Aufrechnung setzt voraus, dass der VR zuvor die volle Verfügungsmacht über eine Prämienforderung gegen den VN in Höhe der vom VN entrichteten Prämie zuzüglich des Betrags in Höhe des Verkaufsaufschlags hatte. Im Ergebnis bestimme sich deshalb die versicherungsteuerliche Bemessungsgrundlage der Höhe nach aus der Summe des Betrags für die vom VN an den VR gezahlten Prämie zuzüglich des Betrags des Verkaufsaufschlags.
Die jetzige Ergänzung der Anwendungsregelung dient u.E. lediglich einer Vereinfachung des Verfahrens bei der Anmeldung. Ein potentiell betroffenes Unternehmen hat damit Gelegenheit, bestehende Gruppenversicherungsverträge zu prüfen und ohne Zeitdruck abzuwägen, ob für den Einzelfall nachträglich Versicherungsteuer angemeldet werden soll oder nicht.
Die Divergenz zwischen BFH-Urteil und dem Inhalt des BMF-Schreibens bleibt unerwähnt. Es wird abzuwarten bleiben, ob die Rechtsprechung von FG Köln und BFH in abzusehenden „Anschlussstreitverfahren“ die Auffassung des BMF stützen wird.
[MHK1]Bitte als Verweis zum Anklicken vorsehen
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