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Mit seiner Entscheidung vom 25. März 2021 (C-907/19 – Q-GmbH) hat sich der Europäische Gerichtshof zu der seit jeher umstrittenen Frage geäußert, wie die Leistungen von Assekuradeuren umsatzsteuerlich zu würdigen sind. Mit der Entscheidung sind zwar nicht alle Fragen geklärt, Tendenzen lassen sich aber ableiten:
Als Grundlinien der Entscheidung lassen sich ausmachen:
Zur rechtlichen Einordnung eines Sachverhalts ist entscheidend, ob es sich bei der Leistung / den Leistungen um eine einheitliche Leistung – oder nicht – handelt. Als Kriterien formuliert der EuGH, dass eine einheitliche Leistung dann vorliege, wenn „zwei oder mehr Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre.“ Das Gericht spricht insoweit von einer wirtschaftlich einheitlichen Leistung, die nicht künstlich aufgespalten werden dürfe. Wichtig erscheint uns die Betonung der Kundensicht, die das Gericht benennt.
Demgegenüber soll es sich um Nebenleistungen handeln, die das Schicksal der Hauptleistung teilen, wenn sie für den Kunden keinen eigenen Zweck darstellen, sondern Mittel sind, die Hauptleistung „optimal in Anspruch zu nehmen“. Als zu den Vermittlungstätigkeiten „dazugehörig“ werden daher etwa Schadenregulierungsaktivitäten genannt (Hinweis auf EuGH Urt. Vom 17.03.2016, C-40/15 -Aspiro).
In der Konsequenz lässt sich cum grano salis sagen:
1. April 2021
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