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Assekuradeure und Umsatzsteuer – was sagt der EuGH?

Mit seiner Entscheidung vom 25. März 2021 (C-907/19 – Q-GmbH) hat sich der Europäische Gerichtshof zu der seit jeher umstrittenen Frage geäußert, wie die Leistungen von Assekuradeuren umsatzsteuerlich zu würdigen sind. Mit der Entscheidung sind zwar nicht alle Fragen geklärt, Tendenzen lassen sich aber ableiten:

Als Grundlinien der Entscheidung lassen sich ausmachen:

Zur rechtlichen Einordnung eines Sachverhalts ist entscheidend, ob es sich bei der Leistung / den Leistungen um eine einheitliche Leistung – oder nicht – handelt. Als Kriterien formuliert der EuGH, dass eine einheitliche Leistung dann vorliege, wenn „zwei oder mehr Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre.“ Das Gericht spricht insoweit von einer wirtschaftlich einheitlichen Leistung, die nicht künstlich aufgespalten werden dürfe. Wichtig erscheint uns die Betonung der Kundensicht, die das Gericht benennt.

Demgegenüber soll es sich um Nebenleistungen handeln, die das Schicksal der Hauptleistung teilen, wenn sie für den Kunden keinen eigenen Zweck darstellen, sondern Mittel sind, die Hauptleistung „optimal in Anspruch zu nehmen“. Als zu den Vermittlungstätigkeiten „dazugehörig“ werden daher etwa Schadenregulierungsaktivitäten genannt (Hinweis auf EuGH Urt. Vom 17.03.2016, C-40/15  -Aspiro).

 In der Konsequenz lässt sich cum grano salis sagen:

  • Handelt es sich bei der Hauptleistung um eine steuerbefreite Vermittlungsleistung und lässt sich die weitere Aktivität als „dazugehörig“ und damit Nebenleistung verstehen, so besteht insgesamt Steuerfreiheit.
  • Handelt es sich bei der Hauptleistung um keine steuerbefreite Vermittlungsleistung (so im durch den EuGH entschiedenen Fall: Nutzungslizenz für ein Versicherungsprodukt), so sind diese Hauptleistung und die dazugehörigen Nebenleistungen umsatzsteuerpflichtig.
  • Handelt es sich um nebeneinander stehende Hauptleistungen, so sind diese jeweils getrennt zu beurteilen:  Die Vermittlungsleistung als steuerbefreit, sonstige Leistungen regelmäßig steuerpflichtig.

1. April 2021

Ihr persönlicher Ansprechpartner

Prof. Dr. Jochen Axer

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Standort: Köln
E-Mail: axer(at)axis.de
Tel.: 0221/47 43 425

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